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Die einzelnen Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) untergliedern sich in Leistungsphasen, wobei die Leistungsbilder regelmäßig 9 Leistungsphasen haben.
LP1: Grundlagenermittlung
Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Grundlagenermittlung als erste Leistungsphase des Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. Als Anmerkung heißt es hier, Zitat: “In dieser Phase soll der Ingenieur/Architekt sich um die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe kümmern. Die Größe und der grobe Zuschnitt des Gebäudes soll ermittelt werden.
Umgangssprachlich wird die Grundlagenermittlung auch manchmal mit Bedarfsplanung gleichgesetzt. Dies ist in Hinblick auf die durch die HOAI als Leistungsumfang für Planer beschriebenen Prozesse in der Leistungsphase 1 in Abgleich zu der Definition von Bedarfsplanung nach DIN 18205 falsch.
LP2: Vorplanung
Die Vorplanung kennzeichnet die zweite Leistungsphase (LP2) der HOAI und ist Teil der Vorbereitung einer Entwurfsplanung. Sie folgt auf die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und behandelt eine Grundlagenanalyse, die Abstimmung der Aufgabenstellung und die Erarbeitung eines Planungskonzeptes.[1]
Das Planungskonzept wird grob mit Hilfe von Strichskizzen und Erläuterungen dargestellt. Eine weitere Verfeinerung und Konkretisierung erfolgt dann in der Leistungsphase der Entwurfsplanung. In der Phase der Vorplanung werden die Behörden erstmals kontaktiert und die Genehmigungsfähigkeit geprüft.
Neben der eigentlichen Vorplanung ist auch eine Kostenschätzung anzufertigen, die Rechenschaft über die zu erwartenden Kosten ablegt.[1] Um eine aussagekräftige Kostenschätzung aufstellen zu können, müssen in der Phase der Vorplanung bereits Eigenschaften, wie beispielsweise der Ausstattungsstandard oder die Brutto-Grundfläche, bekannt sein.
LP3: Entwurfsplanung
Entwurfsplanung ist die Phase in einem Planungsprozess, in der ein Entwurf erarbeitet wird. Der Begriff wird in Deutschland vor allem im Bauwesen verwendet. In den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung der HOAI nach § 34,39,43,47,51,55 wird die Entwurfsplanung als 3. von 9 Leistungsphasen (LP 3) genannt. Das Ziel der Entwurfsplanung ist es, aufbauend auf der Vorplanung, ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen berücksichtigt, zu entwickeln. Bei Projekten, die eine Genehmigung voraussetzen, bildet die Entwurfsplanung die Grundlage für die anschließende Genehmigungsplanung.
Im Gegensatz zum „Entwerfen“ ist der Begriff „Entwurfsplanung“ genau definiert. Welche Leistungen im Einzelnen im Planungsprozess zu vergüten sind, wird in Deutschland in der HOAI geregelt. Der Entwurf als Ergebnis der Entwurfsplanung stellt das fertige Planungskonzept mit allen festgelegten Komponenten dar. Die Entwurfsplanung basiert auf der Bedarfsplanung des Auftraggebers und erfordert daher einen detaillierten Abstimmungsprozess mit diesem. In der HOAI wird der Detaillierungsgrad, also die Anforderungen bezüglich Darstellung und Planungstiefe, nicht eindeutig festgelegt. So heißt es zum Beispiel bei der Beschreibung der Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Zitat: „[…] Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen […]“
LP4: Genehmigungsplanung
Die Genehmigungsplanung, auch Eingabeplanung oder Einreichplanung genannt, ist ein Teil der Bauplanung zur Realisierung von Bauwerken. In den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung der HOAI nach § 34,39,43,47,51,55 wird die Genehmigungsplanung als vierte Leistungsphase (LP 4) genannt. Sie umfasst alle Leistungen zur Zusammenstellung eines Bauantrags auf Grundlage eines vorhandenen Entwurfs mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung. Der genehmigte Entwurf gilt als Grundlage für die Ausführungsplanung (LP 5).
LP5: Ausführungsplanung
Die Ausführungsplanung ist in den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure die 5. von 9 Leistungsphasen. Ihr folgt die Vorbereitung der Vergabe.
Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Ausführungsplanung als fünfte Leistungsphase des Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. In insgesamt vier Anmerkungen werden die Inhalte der Planung und Ihre Bedeutung für den weiteren Planungsverlauf erläutert.[1] Eine auf den Punkt gebrachte Definition liefert auch das Blatt 1 der VDI 6026.[2]
LP6: Vorbereitung der Vergabe
Die Vorbereitung der Vergabe ist ein Teil der Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken und in Deutschland die sechste der neun in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Leistungsphasen.
Die Vorbereitung der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als sechste Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Aufstellung eines Vergabeterminplans. Die Ermittlung von Mengen auf Basis der Ausführungspläne dient als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Anhand der Leistungsverzeichnisse werden die Kosten ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Alle Arbeiten erfordern dabei Abstimmung und Koordination der an der Planung beteiligten Fachbereiche. Die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen schließt die Leistungsphase ab.
LP7: Mitwirkung bei der Vergabe
Die Mitwirkung bei der Vergabe ist ein Teil der Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken und in Deutschland die siebte der neun in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Leistungsphasen.
Die Mitwirkung bei der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als siebte Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Koordinierung der Vergaben (z. B. mittels eines Vergabeterminplan) der Fachplaner sowie das Einholen von Angeboten. Auf Grundlage der eingeholten Angebote und der in Leistungsphase 6 erstellten Leistungsverzeichnisse sind Preisspiegel zu erstellen, welche eine Prüfung und Wertung der Angebote ermöglichen. Anhand des Preisspiegels werden die Ausschreibungsergebnisse ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Zur Klärung von Sachverhalten (Deutungen von Ausschreibungstexten, Preise usw.) sind ggf. Bietergespräche zu führen. Das Erstellen von Vergabevorschlägen und damit die Dokumentation des Vergabeverfahrens schließen daran an. Steht das wirtschaftlichste Angebot fest, sind die notwendigen Vertragsunterlagen zusammenzustellen. Das Mitwirken bei der Auftragserteilung schließt die Leistungsphase ab.
Die Leistungsphase 7 ist im Leistungsbild der Tragwerksplanung nicht enthalten, kann jedoch als besondere Leistung separat vereinbart und beauftragt werden.
LP8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
Die Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation ist nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung die 8. von 9 Leistungsphasen. Eine Ausnahme bilden die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Diese betiteln die Leistungsphase 8 als Bauoberleitung und nennen die örtliche Bauüberwachung als besondere Leistung.
LP9: Objektbetreuung
Die Objektbetreuung ist in den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure die 9. Leistungsphase.
Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Objektbetreuung als neunte und letzte Leistungsphase des Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. Als Anmerkung heißt es hier: „In dieser Phase überprüft der Ingenieur oder Architekt das Gebäude nochmals auf mögliche Mängel bevor die Gewährleistungsfristen ablaufen. [in Anlehnung an HOAI]“[1] Als Ziel dieser Richtlinie wird die zweifelsfreie Verwendung der anzuwendenden Begriffe in den Regelwerken der Bau- und Gebäudetechnik genannt.[2]
Umgangssprachlich wird Objektbetreuung auch manchmal mit Facilitymanagement gleichgesetzt. Dies ist in Hinblick auf die durch die HOAI als Leistungsumfang für Planer beschriebenen Prozesse in der Leistungsphase 9 in Abgleich zu der Definition von Facility Management falsch. Auch in den einschlägigen, deutschsprachigen Normen und Richtlinien zum Facility Management gibt es keinen Hinweis, dass eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe vorgesehen ist.
Dabei stellen die Leistungsphasen die kleinsten von der HOAI bewerteten Einheiten dar.
Die Leistungsphasen enthalten wiederum die Grundleistungen. Unter Grundleistungen versteht man diejenigen Leistungen, „die im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind“ (vgl. § 3 Abs. 2 HOAI).
Die Besonderen Leistungen sind vom Bewertungssystem der HOAI nicht umfasst. Die HOAI führt zwar Besondere Leistungen auf. Diese Aufzählung ist allerdings weder vollständig, noch erfolgt eine Bewertung der Besonderen Leistungen, deren Honorar frei vereinbar ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI).